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rechtliche Betreuungen

 

 

 

 

 

Rechtliche Betreuung:

Das Bürgerliche Gesetzbuch schafft mit untenstehendem Gesetz einen Rahmen um kranken oder hilflosen Menschen rechtlich zur Seite zu stehen, um sie in ihrem eigenen Interesse im Alltag zu unterstützen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1896 Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.


Seit Frühjahr 2020 bin ich als Betreuerin tätig und erledige die täglich neuen Aufgaben mit großem Interesse und Engagement. Ich freue mich sehr damit anderen Menschen helfen zu können.

Sie erreichen mich unter: 07127 9695527; Fax: +49 3222 3738327
oder sonneck-betreuungen@gmx.de

Susanne Sonneck